DER KARMALAYA SOCIAL CLUB

Karmalaya hat die Förderung globaler, nachhaltiger Entwicklungsprojekte zum Ziel. Mit unserem gemeinnützigen Verein Karmalaya Social Club verfolgen wir ausschließlich gemeinnützige Zwecke und sind generell nicht gewinnorientiert. Mitmachen kann jeder, der für die gemeinsame gute Sache brennt und unsere jahrelange soziale Arbeit in Nepal und Uganda unterstützen möchte.

  •  Karmalaya Social Club – ein Verein zur Förderung globaler, nachhaltiger Entwicklungsprojekte
  • Präambel: Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet und erfolgt politisch unparteiisch und unabhängig im Interesse der Allgemeinheit. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung BAO §§ 34 ff. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Amtsträger des Vereins haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Die Mitgliederversammlung oder die geschäftsführende Vorstandschaft kann beschließen, dass dem geschäftsführenden Vorstand oder aber auch anderen beauftragten Vereinsmitgliedern für deren Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26A EStG gezahlt wird. Jede Änderung der Statuten, insbesondere des Zwecks, sowie die Beendigung der Vereinstätigkeit muss unverzüglich bekannt gegeben werden.
  • § 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen ”Karmalaya Social Club – Verein zur Förderung globaler, nachhaltiger Entwicklungsprojekte“ (im weiteren kurz: „Karmalaya Social Club“)
    (2) ErhatseinenSitzinSalzburgunderstrecktseineTätigkeitaufdieganzeWelt.
    (3) DieErrichtungvonZweigvereinenistnichtbeabsichtigt.
  • § 2: Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

(1) die Förderung, Etablierung und Koordinierung globaler, nachhaltiger Entwicklungsprojekte, die sich insbesondere folgenden Themen verschrieben haben
a) Armutsbekämpfung
b) Aus- und Weiterbildung
c) Gesundheitswesen
d) Geschlechtergerechtigkeit
e) Durchsetzung von Menschenrechten
f) Schutz und Unterstützung von Minderheiten
g) Förderung von lokalen Kulturen
h) Umweltschutz
i) Nachhaltiger Tourismus
j) Business Development
k) Infrastruktur

Der „Karmalaya Social Club“ will dabei „Hilfe zur Selbsthilfe“ leisten, keine neuen Abhängigkeiten aufbauen oder alte aufrechterhalten. Die Projekte werden daher gemeinsam mit Partnern in den jeweiligen Ländern erarbeitet und ausgeführt. Es soll damit gewährleistet werden, dass sie den Verhältnissen im Land angepasst und von den Zielgruppen bestimmt sind.

(2) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

(3) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

(4) die Förderung von nachhaltigem Community-Tourismus bzw. Voluntourismus. Verantwortung gegenüber der einheimischen Bevölkerung, deren Kultur und Interessen an einer zukunftsfähigen Entwicklung sowie Verantwortung gegenüber der Natur und Tierwelt sind wesentliche Merkmale dieser Form des Reisens.

  • § 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)  Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)  Als ideelle Mittel dienen

a)  Öffentlichkeitsarbeit (Herausgabe von Informationsmaterialien, Online-Marketing, Vorträge, Versammlungen, Events, PR, Medienarbeit, etc.)

b)  Erfahrungsaustausch (Diskussionsabende, Workshops, etc.).

c)  Ausbildung (Herausgabe von Schriften, Unterstützung von Ausbildungsaktivitäten, etc.)

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a)  Reiseerlöse von Karmalaya. Ein prozentualer Anteil der Reiseeinnahmen fließt direkt an den Karmalaya Social Club.

b)  Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

c)  Spenden und sonstige Zuwendungen.

d)  Erträge aus Veranstaltungen, Projekten, Aktionen, vereinseigenen Unternehmungen.

  • § 4: Arten der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

(2)  OrdentlicheMitgliedersindjene,diesichvollanderVereinsarbeitbeteiligen.

(3)  Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.

(4)  Fördernde Mitglieder sind Einzelpersonen, Unternehmen oder Organisationen, die die Ziele des Vereins durch einen maßgeblichen Finanzbeitrag unterstützen.

(5)  Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

  • § 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das Alter von 18 Jahren erreicht haben sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2)  Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)  Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

  • § 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2)  Der Austritt muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt kann nur mit 30. Juni bzw. 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3)  Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4)  Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

  • § 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2)  JedesMitgliedistberechtigt,vomVorstanddieAusfolgungderStatutenzuverlangen.

(3)  Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4)  Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5)  Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

  • § 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

  • § 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt.

(2)  Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

(3)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4)  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)  Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

  • § 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)  Beschlussfassung über den Voranschlag;

b)  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c)  Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d)  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e)  Entlastung des Vorstands;

f)  Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für

außerordentliche Mitglieder;

g)  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h)  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

  • § 11: Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.

(2)  Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)  Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4)  Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)  Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8)  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

  • § 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)  Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2)  Erstellung des Jahresvoranschlags des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3)  Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit.

a – c dieser Statuten;

(4)  Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den

geprüften Rechnungsabschluss;

(5)  Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6)  Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7)  AufnahmeundKündigungvonAngestelltendesVereins.

  • § 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)  Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2)  Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen)

des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4)  Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5)   Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6)  Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7)  Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8)  Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

  • § 14: Rechnungsprüfer

(1)  Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)  Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)  Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

  • § 15: Schiedsgericht

(1)  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

  • § 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)  Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

  • Karmalaya Social Club
    Raiffeisen Bank
    IBAN: AT883500000027026129
    BIC RVSAAT2S
    Betreff: Spende [SPENDENLAND] 

HILF UNS ZU HELFEN

Seit Beginn unserer Arbeit mit Karmalaya (2010) fokussieren wir besonders auf die Unterstützung von entlegenen Dorfregionen – durch bedarfs- und kompetenzorientierte Freiwilligeneinsätze und community-basierte Reiseerlebnisse. Reisende wie Volunteers kommen meist verändert zurück – bewegt. Und motiviert, selbst etwas zu bewegen. Das ist wundervoll.

Daher unterstützen wir Projekte nicht nur Einnahmen aus den Reisen, sondern auch durch Spenden über unseren Verein Karmalaya Social Club, zu dem auch (ehemalige) Reisende eingeladen sind und alle, die gerne helfen und eine Liebe für unsere Charity-Schwerpunktländer Nepal und Uganda haben.

Lasst uns diese positive Energie bündeln, gemeinsam nach außen treten, Spenden sammeln, Dörfer, Kinder, Frauen, Familien unterstützen, um Bildung zu fördern, Armut zu reduzieren und Menschen zu helfen, sich selbst zu helfen.

Covid-19 hat global bestehende Schwierigkeiten weiter verschärft. Der Tourismus brach vielerorts ein. Die Lebenserhaltungskosten sind auch in Entwicklungsländern extrem gestiegen. Jede Unterstützung ist willkommen.

Schulpatenschaft Uganda

35 Euro pro Monat. So viel kostet es in Uganda, ein Kind zur Schule zu schicken –inklusive Schulgeld, Schuluniform und 2 warmen Mahlzeiten täglich. Für viele nicht leistbar. 

Uganda hatte weltweit den längsten Lockdown. 2 Jahre waren die Schulen geschlossen. Unser Ziel 2024: mindestens 50 Kinder zur Schule zu schicken. Einmalige Einzelspenden sind genau so willkommen, wie Patenschaften für 1 Jahr oder länger

SPENDEN

Teenie-Mütter in Uganda

2022 reiste unsere erste Post-Corona-Karmalaya-Voluntärin nach Uganda: Carmen. Sie engagierte sich mit Herz und Seele in der Klinik und im Dorf – und kreierte mit uns gemeinsam ein neues Frauenprojekt für die Community: ein Nähtraining für Teenager-Mütter, deren ohnehin hohe Zahl sich leider – mit Corona und den geschlossenen Schulen – noch weiter erhöhte.

In rotierenden Klassen erhalten Teenie-Mütter je 4 Monate ein umfassendes Nähtraining. Sie lernen Kleidung und Hygieneartikel (Binden) selbst herzustellen und können alte Kleidung reparieren =  Chance auf sicheres Einkommen = Zukunft für sich und ihre Kinder. Noch vor Ort entschied sich Carmen, ein aktives Mitglied im Karmalaya Social Club zu werden und sich dem Projekt gegenüber langfristig  zu committen. Wir überließen Carmen die Namensgebung des Projekts, das sie in liebevoller Erinnerung an ihre verstorbene Schwester: „Kasaale Women Project in memory of Karina“ taufte.  40 Euro kostet 1 Monat Training (inkl. Trainerin,Materialien, Essen, Transport, etc.) pro Frau. 

SPENDEN

Frauen-Empowerment Nepal

Mit Beginn von Corona haben wir mit unserem lokalen Karmalaya-Co-Founder Bhagwan Karki unser Frauen-Empowerment-Projekt in Nepal gestartet: Karmalaya Handicrafts. Benachteiligte Frauen aus schwierigen Verhältnissen erhalten im Projekt Nähtrainings, um eine neue Perspektive zu bekommen und künftig selbstständig für sich und ihre Familie Geld erwirtschaften zu können. 4 Frauen sind fest im Projekt angestellt und produzieren Produkte für Karmalaya Handicrafts. Die Gehälter werden aus Einnahmen durch Produktverkäufe und Spenden finanziert. 

SPENDEN

Teenie-Mütter in Uganda

2022 reiste unsere erste Post-Corona-Karmalaya-Voluntärin nach Uganda: Carmen. Sie engagierte sich mit Herz und Seele in der Klinik und im Dorf – und kreierte mit uns gemeinsam ein neues Frauenprojekt für die Community: ein Nähtraining für Teenager-Mütter, deren ohnehin hohe Zahl sich leider – mit Corona und den geschlossenen Schulen – noch weiter erhöhte.

In rotierenden Klassen erhalten Teenie-Mütter je 4 Monate ein umfassendes Nähtraining. Sie lernen Kleidung und Hygieneartikel (Binden) selbst herzustellen und können alte Kleidung reparieren =  Chance auf sicheres Einkommen = Zukunft für sich und ihre Kinder. Noch vor Ort entschied sich Carmen, ein aktives Mitglied im Karmalaya Social Club zu werden und sich dem Projekt gegenüber langfristig  zu committen. Wir überließen Carmen die Namensgebung des Projekts, das sie in liebevoller Erinnerung an ihre verstorbene Schwester: „Kasaale Women Project in memory of Karina“ taufte.  40 Euro kostet 1 Monat Training (inkl. Trainerin,Materialien, Essen, Transport, etc.) pro Frau. 

SPENDEN

Teenie-Mütter in Uganda

2022 reiste unsere erste Post-Corona-Karmalaya-Voluntärin nach Uganda: Carmen. Sie engagierte sich mit Herz und Seele in der Klinik und im Dorf – und kreierte mit uns gemeinsam ein neues Frauenprojekt für die Community: ein Nähtraining für Teenager-Mütter, deren ohnehin hohe Zahl sich leider – mit Corona und den geschlossenen Schulen – noch weiter erhöhte.

In rotierenden Klassen erhalten Teenie-Mütter je 4 Monate ein umfassendes Nähtraining. Sie lernen Kleidung und Hygieneartikel (Binden) selbst herzustellen und können alte Kleidung reparieren =  Chance auf sicheres Einkommen = Zukunft für sich und ihre Kinder. 40 Euro kostet 1 Monat Training (inkl. Trainerin,Materialien, Essen, Transport, etc.) pro Frau. 

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Teenie-Mütter in Uganda

2022 reiste unsere erste Post-Corona-Karmalaya-Voluntärin nach Uganda: Carmen. Sie engagierte sich mit Herz und Seele in der Klinik und im Dorf – und kreierte mit uns gemeinsam ein neues Frauenprojekt für die Community: ein Nähtraining für Teenager-Mütter, deren ohnehin hohe Zahl sich leider – mit Corona und den geschlossenen Schulen – noch weiter erhöhte.

In rotierenden Klassen erhalten Teenie-Mütter je 4 Monate ein umfassendes Nähtraining. Sie lernen Kleidung und Hygieneartikel (Binden) selbst herzustellen und können alte Kleidung reparieren =  Chance auf sicheres Einkommen = Zukunft für sich und ihre Kinder. Noch vor Ort entschied sich Carmen, ein aktives Mitglied im Karmalaya Social Club zu werden und sich dem Projekt gegenüber langfristig  zu committen. Wir überließen Carmen die Namensgebung des Projekts, das sie in liebevoller Erinnerung an ihre verstorbene Schwester: „Kasaale Women Project in memory of Karina“ taufte.  40 Euro kostet 1 Monat Training (inkl. Trainerin,Materialien, Essen, Transport, etc.) pro Frau. 

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Patenschaften für unser Community Child Care Center

1 warme Mahlzeit am Tag. Kostenlose Betreuung durch unsere Sozialarbeiterin, eine unbeschwerte Zeit in unserem Eco Community Center. Das kannst du einem Kind durch eine Child Care Center-Patenschaft ermöglichen. Hier haben Kinder Platz, die sonst keinen Platz haben – und keine warme Mahlzeit im Bauch. 15 Euro und du wirst Projektpatin und finanzierst einen Platz für ein Kind mit großem Bedarf. 

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